Satzung des Kaiserslauterer Schwimmsportklubs 1911 e. V.
Die Satzung steht als PDF Dokument zur Verfügung: Satzung 2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 11. Juni 1911 in Kaiserslautern gegründete Verein führt den Namen „Kaiserslauterer Schwimmsportklub 1911“, abgekürzt KSK.
Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Südwestdeutschen Schwimmverbandes (SWSV), somit auch Mitglied des Deutschen Schwimmverbandes (DSV).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Schwimmsports in all seinen Fachsparten und der sportlichen Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsportbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
§ 3 Fachverband, Verbandsgerichtsbarkeit
- Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des DSV durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtordnung des DSV ist Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit ist insoweit auch jedes einzelne Mitglied unterworfen.Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes eines Mitgliedes gegen die Vorschriften des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen im Rahmen der Rechtsordnung des DSV auf den DSV bzw. den Südwestdeutschen Schwimmverband und dessen Gliederungen übertragen.Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen Organe des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen
a) Nichtbeachtung der Satzung, Ordnung und Beschlüsse des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen.
b) Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen.
- Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen.Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des DSV, des Südwestdeutschen Schwimmverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeiten an.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vereinsleitung ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. Voraussetzung für die Kündigung ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
§ 6 Beiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Eine Einzugsermächtigung muss erteilt werden.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Auf Antrag können Mitglieder von der Beitragspflicht für 6 Monate befreit werden. Die Beitragsbefreiung kann maximal um weitere 6 Monate verlängert werden. Über die Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsleiterversammlungen als Gäste teilnehmen.Als Mitglieder der Vereinsleitung sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar (Ausnahme: Jugendwart).
- Bei der Wahl des Jugendwarts haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendwart können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
d) Ausschluss, siehe § 5, Absatz 3.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4.2) oder gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Vereinsleitung endgültig.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) die Vereinsleitung
§ 11 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle alljährlich statt und zwar im ersten Jahresdrittel.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder die Vereinsleitung beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Dies geschieht durch Veröffentlichung im Vereinsnachrichtenblatt und Vereinsaushangkasten. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von drei Wochen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes und der Vereinsleitung
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der Vereinsleitung
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Wahl eines Ehrenmitgliedes können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Anmerkung: Bestimmungen über die Auflösung des Vereins siehe § 17 dieser Satzung.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit dies zulässt.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
- Wahlen: Gewählt werden kann nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wird und seine Bereitschaft zur Kandidatur gegenüber dem Sitzungsleiter erklärt hat. Stimmzettel, die andere Namen als die vorgeschlagener und zu Kandidatur bereiter Kandidaten aufweisen, sind ungültig.Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, dann ist die Kandidatenliste neu zu eröffnen und ein neuer Wahlgang durchzuführen.
Wer gewählt ist und die Wahl nicht annimmt, kann für den neuen Wahlgang nicht wieder kandidieren.
- Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Bericht aufzunehmen, der von diesem und dem Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
Geschäftsführendem Vorstand
Schriftführer
Technischem Leiter
Sportlichem Leiter Schwimmen
Abteilungsleiter Master-Schwimmen
Abteilungsleiter Wasserball
Pressewart Schwimmen
Pressewart Wasserball
Kulturwart
Jugendwart
Max. 10 Beisitzern
- Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (§ 7.2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen von geschäftsführendem Vorstand und Vereinsleitung. Die Vereinsleitung tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
- Zu den Aufgaben der Vereinsleitung gehören:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen von Mitgliedern der Vereinsleitung und der Jugendversammlung.
b) Erstellung einer Geschäftsordnung
c) Erstellung des Etats
d) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern in letzter Instanz.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch die Vereinsleitung nicht notwendig ist.
Die Vereinsleitung ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
- Die Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung sowie die Abgrenzung der Vereinsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsleitung ist diese berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von der Vereinsleitung berufen werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Ausschussleiter einberufen.
- Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, der Vereinsleitung, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Vereinsleitung werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied der Vereinsleitung und des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit bedarf einer 2/3-Mehrheit der Vereinsleitung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenführung des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse vor der Jahresversammlung zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und können bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte des Vereins die Entlastung der Vereinsleitung beantragen. Die Kassenprüfer müssen Mitglied des Vereins sein und dürfen kein Amt in der Vereinsleitung des KSK haben.
§ 15 Ehrungen
Der Geschäftsführende Vorstand kann Ehrungen vornehmen
- für besondere Verdienste
- für besondere sportliche Leistungen
- für langjährige Mitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag einen Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme in die Vereinsleitung wählen. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Für die Wahl eines Ehrenpräsidenten bzw. die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Mitglieder, die dem Verein ohne Unterbrechung 60 Jahre angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 16 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, soweit sie nicht durch Versicherungsschutz gedeckt sind. Der Verein ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesen Zwecken einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) die Vereinsleitung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das Sportamt der Stadt Kaiserslautern mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports verwendet werden darf.Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt in Kraft mit der Eintragung im Vereinsregister.
Kaiserslautern, 25.06.2020
gez. Thilo Vollrath
Vorsitzender